der Verein

Naturstation Peenetal, ist ein gemeinnutziger Verein für Naturschutz sowie Forschung der Natur in und um die vorpommerschen Flusstäler und Wälder (gegründet September 2008).

Vorstand
Vorsitzende: Frau Geranda Olsthoorn, Quilow
Stellvertreterin: Frau Marion Gils, Amsterdam
Schatzmeisterin: Frau Sandra Stein, Berlin

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Naturstation Peenetal“ e.V..
  • Sitz des Vereins ist 17390 Quilow.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Anklam eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  • Ziel ist es:
  • die Naturräume Wald und Flusstal in ihrer Artenvielfalt und ihrem Wesen zu erhalten und ggf. zurückzubringen, ökologisch besonders wertvolle Bereiche als Totalreservat zu erhalten, weite Bereiche zu beruhigen und die intensive Nutzung in dazu geeigneten Bereichen zu konzentrieren. Dabei sind neben der konventionellen Nutzung, die zu Degradierung der abiotischen Werte und somit auch des Wesens der Naturräume Wald und Flusstalmoor geführt haben, innovative Nutzungsformen einzuführen,
  • die Bedeutung der in den meisten Fällen intensiv genutzten Felder und Wiesen im Umland der Wälder sowie in den Einzugsgebieten der Flusstäler tiefergehend zu erkunden und dazu beizutragen, dass die Bedeutung dieser Räume bei den Schutzbemühungen der Wälder und Flüsse mehr Berücksichtigung und als eigenständiger wertvoller Raum mehr Beachtung finden,
  • die Achtung der Naturräume zu stärken und in der Kultur zu festigen, aus Respekt oder Freude an der Natur oder der Einsicht/Erfahrung, dass intakte Naturräume außerordentlich bedeutsam sind und für eine gute Wertschöpfung in der Region sorgen können,
  • die vorpommerschen und ostmecklenburgischen Wälder und Flusstäler langfristig zu schützen - mit Hilfe von überlegtem, nachhaltigem und respektvollem Nutzen,
  • die Erfahrungen aus dem Peenetal auch in weitere Flusstäler der Region zu tragen,
  • das Naturbewusstsein oder anders gesagt das Verständnis, wie die Natur funktioniert und insbesondere darüber was die Folgen unserer Handlungen sind, zu fördern,
  • Arbeitsstellen, Lernprojekte und Freizeitsbeschäftigungsformen zu fördern, bei denen der Mensch mit der Natur in Kontakt treten kann,
  • die Vertrautheit mit der Natur zu erhöhen, um neue Nutzungsformen erkennen und umsetzen zu können,
  • die Flusstalmoore einschließlich ihrer Talhänge und Zuflüsse sowie die naturnahen Wälder im Einzugsgebiet der Talmoore, als Naturraum zu erhalten und zu fördern. Dazu gehört, Vorhaben, die diese Naturräume betreffen oder tangieren, auf ihre Naturverträglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls Einfluss auf beeinträchtigende Projekte und Vorhaben auszuüben.
  • Der Verein wirkt hauptsächlich im Bereich der ostmecklenburgischen und vorpommerschen Wälder und Flusstalmoore, einschließlich ihrer Talhänge und Zuflüsse. Eine Ausweitung des Wirkungsfeldes des Vereins ist so weit möglich, wenn es mit den Hauptzielen des Verein unter Pkt. 2 vereinbar ist und/oder direkte Auswirkungen auf den Naturhaushalt des beschriebenen Wirkungsbereichs zu erwarten oder nachgewiesen sind.
  • Aufgaben des Vereins sind:

    • die Unterstützung von Naturschutz- und anderen Behörden bei der Planung und Realisierung von Naturschutzaufgaben in diesem Gebiet,
    • die Unterstützung von Aktivitäten, soweit sie den Zielen des Vereins entsprechen. Das gilt insbesondere für die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zum naturverträglichen Tourismus, zur extensiven Land- und Forstwirtschaft sowie zum Erhalt dörflicher Strukturen, kulturgeschichtlicher Denkmäler und traditioneller Landnutzungsformen,
    • die Unterstützung, Begleitung und Zuarbeit zur Besucherlenkung und zur Information von Besuchern, Einwohnern und Nutzern in den Naturräumen Flußtal und Wald,
    • die Unterstützung, Begleitung und Zuarbeit der Unterschutzstellung naturschutzfachlich wertvoller Flächen,
    • die Sicherung, Renaturierung und/oder Extensivierung ökologisch wertvoller Flächen,
    • die wirksame Öffentlichkeits- und Werbearbeit für den Naturschutz.
  • Möglichkeiten zur Verwirklichung der genannten Aufgaben sind u.a.:
    • das Aktivieren und Vernetzen von motivierten und Wissen tragenden Personen aus der Region und darüber hinaus, z.B. durch das Organisieren von Informationsveranstaltungen zu verschiedensten Themen, z.B. zu alternativen Nutzungsformen, zu gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, zu Problemen und Fördermöglichkeiten bei der Nutzung der verschiedenen Naturräume,
    • der Aufbau und das aktive Anbieten von Programmen vor allem für Schulkinder aus der Region,
    • die Zusammenarbeit mit kommunalen, wirtschaftlichen und wissenschaft-lichen Einrichtungen und Verbänden, auch national und international.
    • die Aktivierung von Spenden- und Fördermitteln,
    • das Betreiben von Informationshäusern und Informationsecken in bestehenden und zu schaffenden Einrichtungen sowie Infotafeln an schutzwürdigen Objekten,
    • die Erarbeitung kreisübergreifender Konzepte für die Aufstellung und Gestaltung von Beobachtungs- und Aussichtstürmen,
    • die Durchführung von Exkursionen sowie praktischen Pflege- und Schutzmaßnahmen im Gebiet durch die Mitglieder des Vereins und Helfer oder beauftragte Unternehmen,
    • der Aufbau sowie die Betreuung und Weiterbildung einer Gruppe von Personen, die u.a. Führungen und Naturbeobachtungen durchführen, die Informationshäuser und Beobachtungstürme betreuen.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben Mitglieder keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    • Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann eine hauptamtliche Geschäftsführung einschließlich der erforderlichen Mitarbeiter angestellt werden.
    • Angestellte des Vereins sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig

    § 4 Mitgliedschaft

    • Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
    • Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, sofern sie inhaltlich mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und die Satzung anerkennen und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigen.
    • Fördermitglieder können natürliche Personen werden, die nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen wollen, sowie juristische Personen, Unternehmen und Kommunen, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
    • Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung solchen Personen angetragen werden, die sich durch die Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten Ziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
    • Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Die Vereinssatzung ist dabei durch Unterschrift anzuerkennen.
    • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Die Aufnahmeerklärung erfolgt schriftlich.
    • Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.

    § 5 Ende der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft kann durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod enden.
    • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
    • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, gegen der Satzung verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. 
      Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
    • Wird der Beitrag zwei Jahre nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

    § 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

    • Die Mitglieder werden regelmäßig über Aktivitäten des Vereins informiert.
    • Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Ziele des Vereins zu fördern.
    • Mitgliedsbeiträge und Finanzordnung werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
    • Der Mitgliedsbeitrag muss unaufgefordert bis zum 15. Februar des laufenden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden. Ist das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, entsteht eine ruhende Mitgliedschaft, d.h. es kann kein Stimmrecht ausgeübt werden.

    § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat

    § 8 Die Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Zusammenkunft des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
    • Unter Angabe der Gründe kann eine Minderheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitglieder-versammlung beantragen. Diese muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand tagen.
    • Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme, sofern seine Mitgliedschaft nicht ruht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert oder übertragen werden.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    • Auf der Mitgliederversammlung kann nur über rechtzeitig und detailliert angekündigte Tagesordnungspunkte beschlossen werden.
    • Satzungsänderungen, Vereinsausschlüsse, Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen als Tagesordnungspunkte spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden. Diese Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
    • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • Wahl des Vorstandes
      • Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen
      • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      • Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
      • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
      • Entlastung des Vorstandes
      • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Finanzordnung
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

    § 9 Der Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der SchatzmeisterIn.
    • Der Vorstand vertritt den Verein. Der Verein wird, gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB, durch den Vorstandsvorsitzenden oder mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
    • Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimm-gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    • Die Beschlüsse des Vorstandes sind verbindlich und können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.
    • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt und bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann vom verbleibenden Vorstand, befristet bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Mitglied kooptiert werden.
    • In jeder Wahlperiode darf nur ein Vorstandsmitglied kooptiert werden. Müssen mehrere Vorstandsmitglieder ersetzt werden, ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzeitig ein neuer Vorstand zu wählen.
    • Die Vorstandsmitglieder bestimmen die Aufteilung der Ämter im Vorstand selbst.
    • Der Vorstand kann Aufgaben delegieren. Er kann einen/eine GeschäftsführerIn bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins führen und diese durch rechtsgeschäftliche Vollmacht vertreten kann. GeschäftsführerIn ist der/die Vorsitzende oder eine vom Vorstand bestimmte Person, deren Aufgaben und Kompetenzen der Vorstand regelt.
    • Der Vorstand tagt in der Regel zweimonatlich. Die vorstandsinterne Kommunikation erfolgt in geeigneter Weise, kann auch auf elektronischem Wege oder per Telefon erfolgen.
    • Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben.
    • Auslagen von Vereinsmitgliedern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit stehen, sind vorab mit dem/der GeschäftsführerIn oder dem/der Vorstandsvorsitzendenabzustimmen und  können nach Prüfung durch den Vorstand erstattet werden.

    § 10 Der Beirat

    • Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, in jedem Fall jedoch aus einer ungeraden Anzahl von Personen. Mitglieder des Beirates können sowohl Vereinsmitglieder als auch Dritte sein.
    • Der Beirat hat eine beratende und kontrollierende Aufgabe. Er berät auf Anfrage den Vorstand und/oder die Projektgruppen des Vereins.
      In den Beirat sind neben Naturschützern auch immer Persönlichkeiten zu wählen, die insbesondere die sozialen Aspekte der Vereinsaktivitäten einschätzen können. Der Beirat prüft, ob Projekte und Aktivitäten des Vereins konform den Zielen des Vereins umgesetz werden und dem Gegenstand und den Zielen des Vereins entsprechen sowie ob die Aktivitäten des Vereins nicht nur umweltverträglich und dem Naturschutz dienend, sondern auch in der Form für die Region sinnvoll und akzeptabel sind.
    • Der Beirat tagt mindestens ein mal im Jahr und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.        
      Die beiratsinterne Kommunikation erfolgt in geeigneter Weise, kann auch auf elektronischem Wege oder per Telefon erfolgen.
    • Beiratsmitglieder werden vom Vorstand jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt, sie bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Für den Fall des Ausscheidens können vom Vorstand neue Beiratsmitglieder benannt werden.
    • In jeder Wahlperiode darf nur ein Beiratsmitglied kooptiert werden. Müssen mehrere Beiratsmitglieder ersetzt werden, ist in einer außerordentlichen Vorstandssitzung vorzeitig ein neuer Beirat zu wählen.

     § 11 Vermögen und Finanzen

    • Um vertragliche Verpflichtungen ohne Verzug erfüllen zu können, kann eine Betriebsmittelreserve gebildet werden, die zur Finanzierung der benötigten Anlagegegenstände, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsentgelte sowie der laufenden vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer eines Jahres ausreicht.
    • Diese Betriebsmittelreserve ist allein bei einem der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Bankinstitut mündelsicher und innerhalb Monatsfrist kündbar zu deponieren.

    § 12 Urheberschaft

    • Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen zusätzlich mit dem Namen der verfassenden Person(en) gekennzeichnet sein.
    • Art und Weise der Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, die durch die Tätigkeit des Vereins ermöglicht wurden, müssen durch den Verfasser mit dem Vorstand abgestimmt werden.

    § 13 Satzungsänderungen und Auflösung

    • Über Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
    • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Register-behörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, setzt der Vorstand um. Diese bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitglieder-versammlung mitzuteilen.
    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Michael Succow Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 14 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung gilt seit dem Beschluss der Gründungsversammlung am 27.09.2008 in Quilow.
  • Finanz- und Beitragsordnung

    1. Herkunft der Finanzmittel

    Finanzielle Mittel des Vereins können alle Finanzmittel sein, die für die Umsetzung des Vereinszwecks verfügbar sind.

    2. Verwendungszweck

    Die Verwendung findet im Sinne der Satzung des Vereins statt.

    Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach Beratung im Vorstand in diesem Sinne eingesetzt. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung gegenüber, in Person des/der SchatzmeistersIn, über die Verwendung der Mittel Rechenschaft ab. Zuvor erfolgt die Prüfung durch die Kassenprüfer.

    3. Beitrag

    Die Jahresbeiträge für Mitglieder im Verein „Naturstation Peenetal“ e.V . betragen:

    - Mitglieder :   mindestens 10,00 €

    - Fördermitglieder : mindestens 5,00 €

    Der Beitrag muss unaufgefordert bis zum 15. Februar des laufenden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden.

    4. Vereinskonto

    Der Verein führt ein Konto bei:
    Bank :       Sparkasse Vorpommen (Ort: Anklam)
    BLZ :        150 505 00
    Konto-Nr : 100 13 41 30
    IBAN:        DE44 1505 0500 0100 1341 30
    BIC:           NOLADE21GRW

    5. Verfügungsberechtigung

    Verfügungsberechtigt über das Konto sind der Vorstandsvorsitzende oder zwei weitere Vorstandsmitglieder des Vereins.

    Jedes Jahr findet vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Prüfung der Kasse durch einen Kassenprüfer statt.

    Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen, kann eine außerordentliche Prüfung stattfinden.

    Zu den Vorstandssitzungen berichtet der Schatzmeister regelmäßig über die Finanzmittel, die zweckgebundene Verwendung und über Einkünfte aus den verschiedenen Quellen.

    Diese Finanzordnung gilt seit dem Beschluß vom 27.09.2008 in Quilow im Zusammenhang mit der beschlossenen Vereinssatzung vom 27.09.2008 in Quilow.